Satzung der Arbeitsgemeinschaft ambulant-tätige pädiatrische Onkologen und Hämatologen (AG APOH)

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft ambulant-tätige pädiatrische Onkologen und Hämatologen (AG APOH) ist am 9. Januar 2009 gegründet worden.

§ 1 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die AG führt den Namen Arbeitsgemeinschaft ambulant-tätige pädiatrische Onkologen und Hämatologen (AG APOH).

(2) Die AG hat ihren Sitz in München/Bayern.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der AG ist die Förderung der ambulant-tätigen pädiatrischen Onkologen und Hämatologen, Hämostaseologen und Immunologen.

(2) Die AG fördert die Fort- und Weiterbildung aller Berufsgruppen in der Pädiatrischen Onkologie und Hämatologie.

(3) Die AG strebt die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen hämatologischen und onkologischen Fachgesellschaften, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte sowie anderen verbundenen Fachgesellschaften, Verbänden und Selbsthilfegruppen an.

§ 3 Mittelverwendung:

1) Die AG strebt die Gründung eines eingetragenenVereins an.

2) Die AG erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der AG können nur Ärzte werden, die entweder als Ermächtigte in der Klinik oder als niedergelassene Ärzte tätig sind und die Schwerpunktbezeichnung „Pädiatrische Hämatologie und Onkologie“ nach Weiterbildungsordnung führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Antragsstellung.

(2) Natürliche oder juristische Personen können außerodentliche Mitglieder werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Antragsstellung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nicht rechtsfähigen Einrichtungen. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

§ 5 Einnahmen

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen

1. Beiträge der Mitglieder, 30 € (Stand Januar 2010)

2. Private Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand

3. Erträgnisse des Vereinsvermögens

Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Ausgaben

Die der AG zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der AG verwendet werden. Zeichnungsberechtigt sind getrennt der/die Schatzmeister/in und der/die 1. Vorsitzende.

§ 7 Organe der AG

Organe der AG sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AG. Sie ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes für erforderlich gehalten werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem Vorsitzenden und hat schriftlich oder per E-mail zu erfolgen. Mit Stimmenmehrheit gefasste Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht von einem anderen Vereinsmitglied ausgeübt werden aufgrund einer schriftlichen Vollmacht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl des Rechnungsprüfers

3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

4. Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden

2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden

(einer der 3 Vorsitzenden sollte im Klinik-Bereich ambulant tätig sein)

4. dem/der Schatzmeister/in

4. dem/der Schriftführer/in

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich in geheimer Abstimmung (sofern nicht einstimmig eine nicht geheime Wahl in der Mitgliederversammlung beschlossen wird) mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.

(6) Der Vorstand berät mindestens einmal jährlich. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

(7) Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem/der Vorsitzenden. Die AG wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden oder von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 11. Aufgaben des Vorstandes

(1) Mindestens 2 Vorstandsmitglieder leiten die Tätigkeit der AG. Er verwaltet das AG-Vermögen, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.

(2) Der Vorstand vertritt die AG in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit und Politik.

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausrichtung und inhaltliche Gestaltung der Tagungen der AG.

§ 12 Rechnungsprüfer

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte und die Finanzgebarung der AG. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Die Mitgliederversammlung ist hierüber auf der Jahreshauptversammlung bzw. - falls erforderlich - auf einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung der AG ist mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht von einem anderen Vereinsmitglied ausgeübt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die "Deutsche Krebshilfe" und die "Deutsche Kinderkrebsstiftung" zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Pädiatrischen Hämatologie und Onkologie.

§ 14 Geschäftsjahr und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge

Das Geschäftsjahr der AG ist das Kalenderjahr. Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich ganzjährig fällig, auch im Eintritts- und Austrittsjahr.

§ 15 (1) Die Satzung wurde am 09.01.2010 angenommen.

Prof. Dr. med. S. Eber 1. Vorsitzender

Dr. med. S. Aliani 1. stellvertretender Vorsitzender

Frau Fr. med. M. Nathrath 2. stellvertretende Vorsitzende

Konto der AG: